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Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen

Höhe des Betriebsausgabenabzugs auf „notwendige Mehraufwendungen“ begrenzt

News vom 19. August 2010
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Wenn man im Rahmen seiner Selbstständigkeit aus beruflicher Veranlassung neben dem eigentlichen Familienwohnsitz noch eine weitere Wohnung am Ort des Betriebssitzes unterhält, so liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Die dadurch bedingten Mehraufwendungen kann der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben abziehen. Als Selbstständiger sollte man jedoch beachten, dass dabei eine Obergrenze besteht.

Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird deutlich, dass sich bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen die abzugsfähigen Mietkosten für die Wohnung am Arbeitsort auf den durchschnittlichen Mietzins für eine 60 qm-Wohnung beschränken. In einem Fall hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt in seiner Steuererklärung Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung  geltend gemacht. Für die 120 qm große Wohnung errechnete er dabei Ausgaben von rund 20.000 Euro (Miete und Reinigungskosten).

Das Finanzamt akzeptierte diese Beträge nicht und erkannte nur die Hälfte der Kosten an. Dagegen wurde Klage eingereicht, jedoch erfolglos. Der Bundesfinanzhof begründete dies so: Im Falle einer doppelten Haushaltsführung ist die Höhe des Betriebsausgabenabzugs gesetzlich auf die „notwendigen Mehraufwendungen“ begrenzt. Als Richtwert gelten dabei die durchschnittlichen Kosten für eine Wohnung mit maximal 60 qm. Darauf hatten sich Richter auch bereits in früheren Urteilen berufen. Ein höherer Aufwand für Miete und Reinigung kann vom Finanzamt daher nicht berücksichtigt werden (Az.: VIII R 48/07).

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