· Recht & Steuern

Gastronom verliert Konzession aufgrund von Steuerschulden

Flexibilität und Unabhängigkeit - das ist es, wovon selbstständige Unternehmer durchaus profitieren. Doch es gibt auch eine Menge an Rechten und Pflichten, die es einzuhalten gilt, beispielsweise im Bereich Steuer und Steuererklärung. Verstößt man dagegen, drohen Konsequenzen, die die berufliche Existenz gefährden können. Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Verwaltungsgericht Mainz beschäftigt.

Flexibilität und Unabhängigkeit - das ist es, wovon selbstständige Unternehmer durchaus profitieren. Doch es gibt auch eine Menge an Rechten und Pflichten, die es einzuhalten gilt, beispielsweise im Bereich Steuer und Steuererklärung. Verstößt man dagegen, drohen Konsequenzen, die die berufliche Existenz gefährden können. Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Verwaltungsgericht Mainz beschäftigt.

Der Betreiber eines Imbisses hatte seine Steuerpflicht vernachlässigt, sodass sich ein hoher Berg an Steuerschulden ansammelte. Der Imbissbetreiber hatte zudem keine Steuervoranmeldungen veranlasst und auch keine Steuererklärung gemacht. Das zuständige Finanzamt wollte die Steuerschuld in fünfstelliger Höhe nicht einfach so hinnehmen und sah sich gezwungen, seine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wogegen der Unternehmer gerichtlich vorging. Er verwies in diesem Zusammenhang auf eine zwischenzeitlich getätigte Zahlung zur Minderung der Schulden und stellte die volle Begleichung der Steuerschulden in Aussicht.

Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Finanzamt jedoch Recht. Zum einen sei der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und sein Imbiss weise auch nicht die nötige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf, so die Richter. Zum anderen sei die Zuverlässigkeit, die notwendig wäre, um einen Gewerbebetrieb zu führen, auch nicht vorhanden. Der Imbissbetreiber habe mit seinem Verhalten der Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschadet und sich somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmern erschlichen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei damit vollkommen rechtens, urteilte das Gericht (Az.: 6 L 18/11.MZ).

Über den Autor

Kristin Lux