· Recht & Steuern

Freiberufler GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerpflichtig

Was die Rechtsform angeht, so haben Unternehmensgründer in Deutschland eine große Auswahl. Doch nicht jede Unternehmensform ist für jeden Gründer geeignet. In jedem Fall gilt es, sich vor der Wahl ausgiebig über Vor- und Nachteile, Rechte und Pflichten, die Rechtsformen mit sich bringen, zu informieren. Beispielsweise sollte die Gründung einer GmbH & Co. KG bei Freiberuflern gut überlegt sein.

Was die Rechtsform angeht, so haben Unternehmensgründer in Deutschland eine große Auswahl. Doch nicht jede Unternehmensform ist für jeden Gründer geeignet. In jedem Fall gilt es, sich vor der Wahl ausgiebig über Vor- und Nachteile, Rechte und Pflichten, die Rechtsformen mit sich bringen, zu informieren. Beispielsweise sollte die Gründung einer GmbH & Co. KG bei Freiberuflern gut überlegt sein.

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf muss eine Freiberufler-GmbH & Co. KG aufgrund der Beteiligung der GmbH als Komplementärin Gewerbesteuer entrichten. In einem Fall war eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht bereit, die ihr vom Finanzamt auferlegte Gewerbesteuer zu bezahlen, weil sie ihrer Ansicht nach nur eine freiberufliche Tätigkeit ausübe und damit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliege. Das Unternehmen war zuvor als KG tätig und wurde seit 2008 als GmbH & Co. KG mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin weitergeführt. Die GmbH war dabei von der Geschäftsführung ausgeschlossen, nicht am Kapital, am Vermögen oder Umsatz der KG beteiligt und hielt lediglich die Haftungsprämie. Weiterhin hatte sie kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der KG und tätigte selbst auch keine Umsätze.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass das Finanzamt mit der Erhebung der Gewerbesteuer richtig lag. Nach Meinung der Richter sind Einkünfte nur rein freiberuflichen Tätigkeiten zuzuschreiben, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Ist dies schon bei einem Gesellschafter nicht der Fall, handelt es sich um Einkünfte gewerblicher Art, so das Gericht. Dass die GmbH in diesem Fall nicht am Gewinn beteiligt war und kein Stimmrecht hatte, war in diesem Fall unerheblich (Az.: 12 K 2384/08 G).

Über den Autor

Kristin Lux