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Elster-Verfahren: Eingabefehler sind kein grobes Verschulden

Ob während der Selbstständigkeit oder als Angestellter - an der Steuererklärung kommt man selten vorbei. Das Elster-Verfahren hilft, die Steuererklärung und Steueranmeldung über das Internet abzuwickeln und an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu sind mehrere Formularfelder am PC auszufüllen. Doch was passiert, wenn dabei ein Fehler unterläuft? Haben Steuerpflichtige Anspruch auf nachträgliche Korrektur?

Ob während der Selbstständigkeit oder als Angestellter - an der Steuererklärung kommt man selten vorbei. Das Elster-Verfahren hilft, die Steuererklärung und Steueranmeldung über das Internet abzuwickeln und an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu sind mehrere Formularfelder am PC auszufüllen. Doch was passiert, wenn dabei ein Fehler unterläuft? Haben Steuerpflichtige Anspruch auf nachträgliche Korrektur?

In einem Fall musste sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigen, ob das Finanzamt die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheides aufgrund einer versehentlichen Falscheingabe im Elster-Formular des Steuerpflichtigen ablehnen darf. Ein Freiberufler hatte seine Steuererklärung über das elektronische Elster-Verfahren beim Finanzamt eingereicht, der Einkommenssteuerbescheid wurde im Anschluss erarbeitet. Im Folgejahr bemerkte der Freiberufler jedoch, dass er versehentlich vergessen hatte, eine Zeile im Mantelbogen auszufüllen - und zwar zu seinen Ungunsten. Er beantragte daraufhin die Änderung im bereits getätigten Einkommenssteuerbescheid. Das wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt, weil es sich dabei um einen groben, selbst veranlassten Fehler des Steuerpflichtigen handelte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah dies jedoch anders. Nach Meinung der Richter stellen das Vergessen, Nachlässigkeiten oder Irrtümer kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Vielmehr liege in diesem Fall nur ein einfaches Verschulden vor. Gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung kann es beim Übertragen von Daten und bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC mit vielen Masken, Feldern und Fenstern durchaus zu Fehlern kommen, so die Richter. Das Finanzamt kann daher die Korrekturänderungen zugunsten des Steuerpflichtigen nicht ablehnen (Az.: 5 K 2099/09).

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Kristin Lux