Café, Bistro, Imbiss & Co: "Zum Mitnehmen oder Hieressen?"
Umsatzsteuersatz hängt vom Tischangebot ab
News vom 20. September 2011
„Zum Mitnehmen oder zum Hieressen?“, wer hat das in der Systemgastronomie oder am Imbissstand nicht schonmal gehört. Warum aber ist diese Frage wichtig? Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden. Im ersten Fall ist von dem Gastronomieunternehmer nur 7 Prozent Umsatzsteuer abzuführen, im anderen Fall 19 Prozent - trotz desselben Verkaufspreises an den Endkunden.
Der Unternehmer hat also ein Interesse daran, einen möglichst hohen begünstigten Anteil zu erzielen, während das Interesse des Finanzamtes eher darin liegt, einen möglichst hohen nicht begünstigten Anteil nachzuweisen. Grundsätzlich gilt: Wer sich in der Gastronomie-Branche selbstständig macht und seinen Gästen Speisen an Tischen oder sonstigen Sitzgelegenheiten serviert, zahlt eine Umsatzsteuer von 19 Prozent. Werden die Speisen hingegen an Stehtischen, Theken oder ähnlichen Verzehrvorrichtungen angeboten, gilt der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent. Dies ist die Schlussfolgerung aus zwei gleichzeitig veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofes (Az.: V R 35/08 und V R 18/10).
Beide Entscheidungen beziehen sich auf ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die in der Vergangenheit häufig vor Gericht gelandete steuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen und Restaurationsleistungen wesentlich vereinfacht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt demnach für einfach bzw. standardisiert zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites), die dem Kunden zum Verzehr im Stehen angeboten werden.Demgegenüber wird bei Restaurationsleistungen der Regelsteuersatz von 19 Prozent fällig, sobald der Gastronom seinen Kunden zusätzliches Mobiliar - wie z.B. Tische mit Sitzgelegenheiten - zur Verfügung stellt.