Berufsmusiker: Absetzen des häuslichen Übungszimmers
Kosten als Betriebsausgaben geltend machen
News vom 22. Februar 2011
Viele Menschen arbeiten zusätzlich zu Hause - egal ob während der Selbstständigkeit oder als Angestellte. Für die wenigsten endet die Arbeit mit dem Verlassen des Büros, oft gibt es auch von zu Hause aus viel zu tun. Doch nicht nur Arbeitszimmer werden genutzt, auch Übungszimmer oder Proberäume dienen der häuslichen Arbeit, zum Beispiel für freiberufliche Musiker und andere Künstler. Doch wie wird dies steuerlich behandelt?
Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Finanzgericht Köln beschäftigen müssen. Eine Berufsmusikerin, die sich für die freiberufliche Tätigkeit entschieden hatte, richtete sich zu Hause einen Übungsraum ein. Dieser diente lediglich der Aufbewahrung von Musikinstrumenten, dem Proben, Üben und Vorbereiten von Musikstücken. Im Rahmen der Steuererklärung versuchte die Musikerin diesen Raum vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt willigte dazu jedoch nicht ein, da es in diesem Raum lediglich ein Arbeitszimmer sah, welches nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildete. Ein Betriebsausgabenabzug sei nach Ansicht des Finanzamts demnach nicht möglich. Die Musikerin legte dagegen Einspruch ein.
Das Finanzgericht Köln gab der Musikerin Recht. Nach eingängiger Prüfung des Sachverhalts befanden die Richter, dass das Finanzamt zu Unrecht entschieden habe, die Kosten für das Übungszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Begründung: Bei dem Übungszimmer handelt es sich nicht um ein Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes. Da die Räumlichkeit ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entspricht und sie nicht zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient, sei sie nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Der Raum sei eher als eine Art Tonstudio zu betrachten, urteilte das Gericht. Die von der Klägerin für das sogenannte Übungszimmer getätigten Aufwendungen stellen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar (Az.: 9 K 3882/09).