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Gesetzliche Krankversicherung für Selbstständige

Besonderheiten der Beitragsbemessung für Bezieher des Gründungszuschusses.

News vom 15. November 2011
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Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Schritt in die berufliche Selbständigkeit muss der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese überprüft zunächst, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Dabei spielt unter anderem der zeitliche Rahmen aber auch die voraussichtliche Höhe der Einnahmen eine Rolle.

Bei Existenzgründern, die den Gründungszuschuss der Argentur für Arbeit beziehen, wird bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Für viele Bezieher des Gründungszuschusses von der Agentur für Arbeit gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt für das Jahr 2011 1.277,50 Euro. Die Voraussetzungen für diese besondere Beitragsbemesssung sind jedoch nur dann erfüllt, wenn die Einnahmen des hauptberuflich Selbständigen diese Grenze nicht überschreiten. Der Gründungszuschuss sowie weitere Einnahmen z.B. Mieteinnahmen werden bei dieser Betrachtung als Einkommen gewertet.

Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt, als die, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 240 notwendig sind, steigt der Betrag selbstverständlich. Bei der Berechnung der Einnahmen müssen Sie auch den Gründungszuschuss berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt dagegen die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro.

Die Mindestbemessungsgrenze von 1.277,50 Euro kann auch bei hauptberuflich Selbständigen mit geringen Einkommen, aber ohne Anspruch auf den Gründungszuschuss angesetzt werden. Bei dieser Berücksichtigung prüft die Krankenkasse zum einen die Einnahmen des Selbständigen, betrachtet jedoch auch das Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen von denjenigen Personen, die mit dem Selbständigen zusammenleben. Die Überprüfung erfolgt durch Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse.

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