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Wenn Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgerufen werden.

In den Medien macht gerade die Runde, dass der Bahnchef Grube die Bahnstellwerker in Mainz persönlich angerufen habe, um diese zu der Rückkehr aus dem Urlaub an den Arbeitsplatz zu bewegen. Aber dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überhaupt aus dem Urlaub zurück an den Arbeitsplatz rufen? Ist das Rechtens?

In den Medien macht gerade die Runde, dass der Bahnchef Grube selbst die Bahnstellwerker in Mainz angerufen habe, um diese zu der Rückkehr aus dem Urlaub zu bewegen. Der Bahnchef habe dabei den Mitarbeitern natürlich die Möglichkeit gelassen, "Nein" sagen zu können.

Aber nicht nur bei der Bahn in Mainz brennt zurzeit die Luft. Oft kommt es in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu unvorhersehbaren Engpässen. Das sind hauptsächlich Situationen in denen einer oder mehrere Mitarbeiter im Urlaub sind und dann eine Krankheitswelle die Firma ergreift. Aber dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überhaupt aus dem Urlaub zurück an den Arbeitsplatz rufen? Ist das Rechtens?

In einem Interview für n-tv erklärte der Rechtsanwalt Peter Groll, dass ein Mitarbeiter nicht zum Abbruch des Urlaubes gezwungen werden könne. Allenfalls absolute Notfälle, die einen Zusammenbruch der Firma zufolge hätten, wären denkbar. Ein paar ausfallende Züge, wie in Mainz, reichen dafür noch lange nicht aus. Generell könne ein einmal gewährter Urlaub nicht mehr widerrufen werden.

Weiterhin muss auch kein Mitarbeiter ein Telefon dabei haben, wenn er sich gerade am Strand entspannt. Denn egal, ob man zu Hause oder auf Mallorca Urlaub macht, auf Standby muss kein Arbeitnehmer für seine Firma stehen. Auch entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen seien ungültig.

Aber natürlich sind die wenigsten Arbeitnehmer blind gegenüber den Bedürfnissen der Firma. Wenn das Unternehmen den Auftrag des Jahres nicht bekommt, weil man absolut auf seine Freizeit pocht, kann das auch nicht die Lösung sein. Es ist eine Frage der Abwägung. Schulferien, Kinder, Lebenspartner und Urlaubsziel sollten mit der Lage des Unternehmens abgewogen werden.

Sollte man seinen Urlaub abbrechen, ist es wichtig, die Bedingungen dafür vorher klar zu regeln. Ein Freizeitausgleich versteht sich von selbst, aber auch die Bezahlung des Rückfluges sollte vereinbart werden. Weiter sollte jedem Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bewusst sein, dass ein Abbruch des Urlaubes nicht eine Selbstverständlichkeit ist. Deswegen sind Extras wie Einmalzuschläge auf das Bruttogehalt oder zusätzliche Urlaubstage in diesen Fällen der Standard.

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Sven Philipp