· Recht & Steuern

Vorsicht beim Werben mit geografischen Herkunftsbezeichnungen

Dass in vielen Branchen, ob in Handel oder im Dienstleistungsbereich, ein Konkurrenzkampf und Wettbewerb herrscht, ist bei der Vielzahl der Anbieter verständlich. Unternehmen versuchen daher alles, um Käufer anzuziehen und Umsätze zu generieren. Die Qualität wird nicht selten zum Kaufargument. Das Attribut „Made in Germany“ soll daher Kaufanreize schaffen, doch wann darf es wirklich verwendet werden?

Dass in vielen Branchen, ob in Handel oder im Dienstleistungsbereich, ein Konkurrenzkampf und Wettbewerb herrscht, ist bei der Vielzahl der Anbieter verständlich. Unternehmen versuchen daher alles, um Käufer anzuziehen und Umsätze zu generieren. Die Qualität wird nicht selten zum Kaufargument. Das Attribut „Made in Germany“ soll daher Kaufanreize schaffen, doch wann darf es wirklich verwendet werden?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Düsseldorf in einem Streitfall beschäftigen müssen. Auf der Verpackung von Bestecken ließ ein Hersteller den Verweis „Made in Germany“ inklusive einer Deutschland-Fahne abdrucken. Die Messer wurden jedoch nicht vollständig in Deutschland produziert, sondern zum Großteil in China. Lediglich das Polieren wurde in Deutschland durchgeführt. Die restlichen Besteck-Teile inklusive der Verpackung wurden in China hergestellt. Ein Wettbewerbsverein wurde auf diesen erschlichenen Wettbewerbsvorteil aufmerksam und forderte die Unterlassung. Der Hersteller weigerte sich und fand sich vor Gericht wieder.

Das LG Düsseldorf gab dem Wettbewerbsverein Recht. Bei dem Hinweis „Made in Germany“ handelt es sich um Werbung mit einer geografischen Herkunftsbezeichnung. Um diese verwenden zu können, müssen die Waren maßgeblich in Deutschland hergestellt werden, so die Richter. Es sei zwar nicht erforderlich, dass die gesamte Ware von der Idee, der gedanklichen Entwicklung bis hin zur finalen Fertigstellung in Deutschland produziert werde, entscheidend ist aber der maßgebliche Herstellungsvorgang. Das ist der Prozess, durch den die Waren ihre wesentlichen und bestimmenden Eigenschaften erhalten und dieser müsse mit der Herkunftsbezeichnung einhergehen, so das Gericht (Az.: 2a O 12/10).

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Verena Freese