· Recht & Steuern

Vorsicht bei der Beschäftigung von Angehörigen!

Existenzgründer sind oftmals auf die Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen. Die Lebenspartnerin kümmert sich beispielsweise um die Buchhaltung, der Sohn um die Technik, die Schwester um die Gestaltung der Werbe-Flyer. Sogenannte "Familienbetriebe" werden von Behörden jedoch nicht selten besonders genau unter die Lupe genommen und sollten daher rechtlich einwandfrei gestaltet sein.

Bei Existenzgründung und während der ersten Zeit als Unternehmer greifen Gründer oftmals auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurück. Die Lebenspartnerin kümmert sich beispielsweise um die Buchhaltung, der Sohn um die Technik, die Schwester um die Gestaltung der Werbe-Flyer. Sogenannte "Familienbetriebe" werden von Behörden jedoch nicht selten besonders genau unter die Lupe genommen, daher sollte unbedingt darauf geachtet werden, die Modelle für die Beschäftigung von Familienmitgliedern rechtlich einwandfrei zu gestalten.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es wichtig, die Einordnung in den Betrieb klar zu definieren. Rechtlich unterschieden wird zwischen vertraglich vereinbarten abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, unentgeldlicher familienhafter Mitarbeit und einer Mitunternehmerschaft. Darüberhinaus ist auch eine geringfügige Beschäftigung auf 400-Euro-Basis ist möglich. Die Beteiligten sollten abwägen, welche dieser Optionen ihrer Situtation am besten entspricht. Entscheidet man sich für ein abhängiges Beschäftugungsverhältnis fallen Sozialabgaben und Lohnsteuer an, doch gleichzeitig ist die beschäftiget Person mit dieser Option kranken-, pflege-, arbeitslosen- und rentenversichert. Für den Arbeitgeber ergibt sich die Möglichkeit, Lohn und Lohnnebenkosten als Personalaufwand von seinen betrieblichen Einnahmen abzuziehen.

Damit Versicherung und Finanzamt das Beschäftigungsverhältnis anerkennen, müssen eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Der Angehörige muss genau wie jeder normale fremde Mitarbeiter in den Betrieb eingegliedert werden. Er wird sozusagen an Stelle einer anderen Arbeitskraft eingesetzt und somit muss für Ersatz gesorgt werden, sollte er ausfallen (SG Karlsruhe, Az. S 4 U 172/09). Vorgeschrieben ist desweiteren, dass sich sein Entgelt am tariflichen oder ortsüblichen Niveau orientiert. Gleiches gilt für die Arbeitszeiten, diese müssen dem Vergleich mit der Ausübung der Tätigkeit durch einen Fremden standhalten. Hier ist Genauigkeit gefragt, denn die zuständigen Behörden prüfen im Detail, ob die Vereinbarungen tatsächlich eingehalten werden.

Liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, beispielsweise wenn der Angehörige nur unregelmäßig aushilft und das dafür gezahlte Entgelt nicht im Verhältnis zur Tätigkeit steht, würde man von familienhafter Mitarbeit sprechen. Andere Regeln gelten für Angehörige, die das Geschäftsrisiko mittragen und sich in nicht weisungsgebundener Form in der Führung des Betriebes engagiert. Sie werden in den meisten Fällen als Mitunternehmer eingestuft. In jedem Fall ist ratsam, bei der Anstellung von Familienmitgliedern auf die Feinheiten zu achten und den versicherungsrechtlichen Status sofort zu Beginn der Beschäftigung rechtlich prüfen zu lassen, denn sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen, befinden sich die Betroffenen in der Beweispflicht. Angehörige müssen generell immer damit rechnen, dass die Behörden sie nicht als Arbeitnehmer sondern als Unternehmer einstufen. Die Konsequenzen liegen auf der Hand: Trotz ordnungsgemäß gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die Sozialleistungen. Die gezahlten Beiträge werden zwar erstattet, allerdings nur innerhalb einer vierjährigen Frist.

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Verena Freese