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Unternehmenswebsites: Mitarbeiterfotos dürfen verwendet werden

Websites von Unternehmen haben nicht nur die Aufgabe, über Produkte und Dienstleistungen zu informieren und für sie zu werben, sondern auch das Unternehmensimage zu transportieren sowie die Marke aufzubauen. Nicht selten enthalten Unternehmenswebsites daher Fotos von Mitarbeitern. Doch was passiert eigentlich, wenn diese Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden? Dürfen die Fotos noch verwendet werden?

Websites von Unternehmen haben nicht nur die Aufgabe, über Produkte und Dienstleistungen zu informieren und für sie zu werben, sondern auch das Unternehmensimage zu transportieren sowie die Marke aufzubauen. Nicht selten enthalten Unternehmenswebsites daher Fotos von Mitarbeitern. Doch was passiert eigentlich, wenn diese Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden? Dürfen die Fotos noch verwendet werden?

Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beschäftigt. Ein Mitarbeiter eines Unternehmens hatte sich bereit erklärt, sich für einen Werbeflyer ablichten zu lassen. Zusätzlich wurde die Bilderserie auch auf der unternehmenseigenen Website veröffentlicht. Nachdem das Arbeitsverhältnis jedoch beendet war, wurden die Fotos weiterhin vom Arbeitgeber für Werbezwecke auf der Website genutzt. Der ehemalige Mitarbeiter bestand darauf, diese Bilder von der Website zu entfernen, was das Unternehmen jedoch nicht befolgte. Beide Parteien sahen sich vor Gericht wieder.

Die Richter am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gaben dem Unternehmen jedoch Recht. Sofern Mitarbeiter einst der weiteren Verwendung der Bilder auf Webseiten zugestimmt und dem im Vorfeld nicht ausdrücklich und nachweisbar widersprochen haben, so muss das Unternehmen die Bilder nicht entfernen. Die Einwilligung zur Nutzung erlischt nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so die Richter (Az.: 3 Sa 72/10).

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Kristin Lux