· Recht & Steuern

Telefonakquise bei Kunden des ehemaligen Arbeitgebers ist zulässig

Nicht selten passiert es, dass sich Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis lösen und den Weg in die Selbstständigkeit wählen. Ist die neue Existenz auch in der gleichen Branche angesiedelt, dann scheint es praktisch, einstige Kundenkontakte aus dem alten Arbeitsverhältnis zur Kundenakquise zu nutzen. Ein Gerichtsurteil des BGH zeigt, dass diese Art der Kundengewinnung zulässig und nicht wettbewerbswidrig ist.

Nicht selten passiert es, dass sich Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis lösen und den Weg in die Selbstständigkeit wählen. Ist die neue Existenz auch in der gleichen Branche angesiedelt, dann scheint es praktisch, einstige Kundenkontakte aus dem alten Arbeitsverhältnis zur Kundenakquise zu nutzen. Ein Gerichtsurteil des BGH zeigt, dass diese Art der Kundengewinnung zulässig und nicht wettbewerbswidrig ist.

Zum Fall: eine Arbeitnehmerin entschied sich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, um eine eigene Unternehmensgründung durchzuführen. Um über ihr Unternehmen, ihre Leistungen und Mitarbeiter am Markt zu informieren, tätigte sie Anrufe und versendete E-Mails an Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers. Die Kontaktierten hatten dazu nicht eindeutig eingewilligt. Diese Art der Telefonakquise zur Kundengewinnung gefiel dem ehemaligen Arbeitgeber gar nicht. Er warf der Existenzgründerin Wettbewerbswidrigkeit vor und forderte eine Unterlassung und Schadensersatz (BGH, Az.: I ZR 27/08).

Das Gericht sah dies jedoch anders. Nach Auffassung der Richter verstößt eine Person, die Kunden des ehemaligen Arbeitgebers anruft, um über den beruflichen Wechsel und zum Beispiel über die neue Unternehmensgründung zu informieren, nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben und kann auch nicht wegen Belästigung belangt werden. Solange der Anruf von sachlichem Interesse zu sein scheint, ist die Akquise im geschäftlichen Bereich zulässig, so das Urteil. Auch das Abwerben von ehemaligen Kunden ist nicht rechtswidrig, sondern sei eher ein Teil vom Wettbewerb auf dem Markt, so das Gericht.

Über den Autor

Kristin Lux