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Societas Unius Personae - EU-Kommission prüft Einführung neuer Rechtsform

Am 9. April 2014 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinienentwurf zur Einpersonengesellschaft SUP ("Societas Unius Personae") veröffentlicht. Stimmt die Kommission dem Entwurf zu, könnten sich Gründungen bald sehr vereinfachen. Die SUP wäre eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einem Gesellschafter geführt wird. Durch das erleichterte Registrierungsverfahren wären dann "Blitzgründungen" innerhalb von drei Tagen möglich.

Bisher galt es für Existenzgründer viele Hürden zu nehmen, wenn sie sich mit einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung selbstständig machen wollten. Der EU-Kommision wurde nun im April ein Richtlinienvorschlag für eine neue Ein-Personen-Gesellschaftsform vorgelegt, wodurch der Prozess der Gründung sich bald vereinfachen könnte. Die Societas Unius Personae, abgekürzt SUP, wäre eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von nur einem Gesellschafter geführt wird. Dies würde Gründern zugute kommen, da das Registrierungsverfahren so stark vereinfacht werden soll, dass eine "Blitzgründung" innerhalb von drei Tagen möglich wäre.

Bisher war es nötig, Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei Notaren und Registriergerichten eintragen zu lassen, was vor allem unseriösen Gründungen vorbeugen sollte. Dass nach dem Richtlinienvorschlag dauerhaft kein Mindestkapital notwendig wäre, würde eine weitere Vereinfachung darstellen. Die erhebliche Schwelle, vor die sich Gründer häufig gestellt sehen, die nur auf wenig Kapital zurückgreifen können, könnte so erheblich gesenkt werden. Durch den geringeren bürokratischen Aufwand, fiele eine weitere Schranke, die bisher so manche Gründung verhindert.

So heftet sich an die Möglichkeit des vereinfachten Registrierungsverfahrens der SUP auch einige Kritik. Als problematisch wird bewertet, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, obwohl die Societas Unius Personae dauerhaft ohne Mindestkapital agieren kann. Laut Richtlinienentwurf soll eine haftungsbewehrte Solvenzerklärung des Geschäftsführers Sicherheit geben. Die Kritik an der vorgelegten Version der SUP hält diese Vorkehrung für unzureichend, da die nicht vorhandene Haftungsmasse bei eventuellen Gläubigern zu Mißtrauen führen müsse.

Auf Kritik stößt auch, dass die Regelung der Details dem nationalen Recht des Registrierungsortes überlassen bleiben soll. Da die Societas Unius Personae im gesamten EU-Raum Gültigkeit hätte, gibt es Befürchtungen, dass Gründungen mit missbräuchlicher Absicht wie z.B. Briefkastenfirmen, in den EU-Ländern mit den geringsten gesetzlichen Anforderungen erfolgen. Zudem schaffe eine europaweit geltende Rechtsform, welche die Regelung der Einzelheiten den 28 Mitgliedsstaaten überließe, eine unübersichtliche rechtliche Lage, die nicht im Sinne der angestrebten Vereinfachung sei. Unabhängig von diesen Bedenken wird eine europaweite haftungsbeschränkte Gesellschaftsform allgemein begrüßt. Über die Modalitäten gibt es allerdings offensichtlich noch Diskussionsbedarf. Gründer sollten die Entwicklung auf jeden Fall im Auge behalten.

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Stephan Leistner