· Recht & Steuern

Nicht jeder kann sich „freier Architekt“ nennen

Die Berufsbezeichnung des Architekten ist geschützt. Architekten, die im Rahmen ihrer Selbstständigkeit in Deutschland diese Bezeichnung führen wollen, müssen in einer Architektenliste eingetragen sein, so schreiben es die Architektengesetze der Länder vor. Doch was passiert, wenn es sich um eine ausländische Liste handelt? Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Fall dieser Art beschäftigt.

Die Berufsbezeichnung des Architekten ist geschützt. Architekten, die im Rahmen ihrer Selbstständigkeit in Deutschland diese Bezeichnung führen wollen, müssen in einer Architektenliste eingetragen sein, so schreiben es die Architektengesetze der Länder vor. Doch was passiert, wenn es sich um eine ausländische Liste handelt? Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Fall dieser Art beschäftigt.

Ein zunächst in Deutschland niedergelassener Architekt wählte den Weg nach Spanien, um dort als freier Architekt tätig zu sein. Dafür ließ er sich in die dort zuständige Architektenliste eintragen. Der Architekt entschied sich jedoch nach einigen Jahren für die Rückkehr nach Deutschland. Im Rahmen der Auftragssuche bezeichnete er sich auf dem deutschen Markt als „freier Architekt“. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wurde darauf aufmerksam und mahnte den Architekten ab, da er nicht in die entsprechende deutsche Architektenliste eingetragen war. Der Beklagte verwies jedoch auf die Eintragung in die spanische Liste.

Der Bundesgerichtshof gab der Wettbewerbszentrale Recht und befand die Abmahnung für rechtens. Nach Meinung der Richter verzerre das Führen der Bezeichnung ohne Eintragung in eine deutsche Liste den Wettbewerb und sei somit nicht statthaft. Diese Vorschrift sei ein Teil der Marktverhaltungsregelung, die nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, auch wenn sie keine Ausnahme für eine bereits bestehende Eintragung in die Architektenliste eines anderen EU-Mitgliedsstaats vorsehe, so die Richter (Az. I ZR 68/09).

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Kristin Lux