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Fahrtkosten absetzen - Gute Nachricht für Selbstständige

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (3 K 1849/09) entschied, können Selbstständige - genau wie Arbeitnehmer - nur eine Betriebsstätte haben. Entscheidend ist der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. Damit dürfen die Fahrtkosten zwischen Heimbüro und Ort der Geschäftstätigkeit künftig als Reisekosten unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden.

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (3 K 1849/09) entschied, können Selbstständige - genau wie Arbeitnehmer - nur eine Betriebsstätte haben. Entscheidend ist der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. Damit dürfen die Fahrtkosten zwischen Heimbüro und Ort der Geschäftstätigkeit künftig als Reisekosten unbegrenzt für die Steuer geltend gemacht werden.

Im Streitfall war ein selbstständiger Personalberater als Dozent an verschiedenen Hochschulen tätig. Sein Büro befand sich im selben Haus wie seine Privatwohnung. Die Kosten für die Fahrt zwischen Büro/Wohnung und den Hochschulen machte er in seiner Steuererklärung als Reisekosten geltend. Das Finanzamt bewertete die Fahrten allerdings als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und erkannte die für den Berater steuerlich günstigeren Reisekosten nicht an. Nach Ansicht des Finanzamtes fallen die Aufwendungen vielmehr unter die nur begrenzt steuerlich abziehbare Entfernungspauschale. Hiergegen ging der Personalberater gerichtlich vor.

Mit Erfolg, denn das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bewertete die Aufwendungen des Beraters als unbegrenzt abzugsfähige Reisekosten. Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil auf die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes vom 09.06.2011 (Az.: VI R 55/10), wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Da verfassungsrechtlich eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und allen anderen Steuerpflichtigen geboten sei, könne auch ein selbstständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit sei nach Auffassung der FG-Richter im vorliegenden Fall das Heimbüro des Personalberaters. Infolgedessen müssen die Fahrtkosten zu den Hochschulen als Reisekosten behandelt werden.

Das Urteil ist zur Revision zugelassen und damit noch nicht rechtskräftig.

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Verena Freese