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Elterngeld: Gericht entschied zu Gunsten eines Vaters

Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen entschied in einem aktuellen Urteil, dass Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit – das vor der Elternzeit erwirtschaftet, vom Kunden aber erst während der Elternzeit bezahlt wurde – nicht auf das Elterngeld angerechnet werden darf. Ein selbstständiger Regisseur erhielt während seiner Elternzeit Honorareingänge und die zuständige Behörde forderte das Elterngeld zurück.

Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen entschied in einem aktuellen Urteil, dass Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit – das vor der Elternzeit erwirtschaftet, vom Kunden aber erst während der Elternzeit bezahlt wurde – nicht auf das Elterngeld angerechnet werden darf. Ein selbstständiger Regisseur und Filmproduzent erhielt während seiner Elternzeit Honorareingänge und die zuständige Behörde forderte deswegen das Elterngeld zurück.

Der Unternehmer erhielt Elterngeld während seiner Elternzeit in maximaler Höhe von 1.800 Euro im Monat. Die zuständige Behörde brachte allerdings in Erfahrung, dass er während seiner Elternzeit Honorareingänge erhielt und verlangte daraufhin einen Betrag von 3.000 Euro zurück. Ihm habe lediglich der Mindestbetrag von 300 Euro zugestanden, so die Begründung der Elterngeldbehörde. Die Richter des Landgerichtes Nordrhein Westfalen entschieden allerdings zu Gunsten des Vaters.

Gemäß dem Gericht sind die gesetzlichen Regelungen im Bundeselterngesetz nicht eindeutig geregelt: Deswegen entschieden sich die Richter für die Anwendung des sozialrechtlichen Zuflussprinzips, das im Gegensatz zum Zuflussprinzip des Steuerrechts wesentlich moderater ist. Eine späteres Einkommen, das ein Selbstständiger ohnehin nicht beeinflussen kann, so das Gericht, könne auch nicht zur Minderung des Elterngeldes führen. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass das Urteil des LSG noch nicht rechtskräftig ist.

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Anne Epperlein