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Betriebsübernahme: Haftung für Rückstände des Vorgängers

Bisher war Vorsicht geboten bei Übernahme eines bestehenden Betriebes, denn als Erwerber haftete man bisher unter bestimmten Umständen für Betriebssteuern des Vorgängers. Endlich hat nun nach einem Urteil des bayerischen Landessozialgerichtes der Betriebsübernehmer nicht mehr zu fürchten, für Rückstände des Vorgängers in der Sozialversicherung in Haftung genommen zu werden. Das Urteil ist unanfechtbar und somit rechtskräftig.

Bisher war Vorsicht geboten bei Übernahme eines bestehenden Betriebes. Wenn mit dem Gedanke einer Betriebsübernahme spielte, sollten Sie sich genau über etwaige Steuerrückstände informieren, denn als Erwerber haftete man bisher für Betriebssteuern des Vorgängers, die seit Beginn des letzten vor der Übernahme liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Betriebsanmeldung festgesetzt oder angemeldet wurden. Zu den Betriebssteuern zählen unter anderem die Umsatz-, Lohn- und Gewerbesteuer.

Endlich hat nun nach einem Urteil des bayerischen Landessozialgerichtes der Betriebsübernehmer nicht mehr zu fürchten, für Rückstände des Vorgängers in der Sozialversicherung in Haftung genommen zu werden. Das Urteil ist unanfechtbar und somit rechtskräftig. Da sich weder aus dem Handelsgesetzbuch noch als europäischem Recht eine Haftung des Nachfolgers ableiten lässt, folgte nun das Landessozialgericht diesen Vorgaben.

Es ist nun wahrscheinlich, dass sich die zuständige deutsche Rentenversicherung durch die neue Rechtsanlage veranlasst sieht, künftig bei Betriebsübergängen zeitnah eine Prüfung durchzuführen. Somit haben künftige Betriebsübernehmer eine Sorge weniger, denn nicht selten werden sie für Rückstände des Vorgängers haftbar gemacht, oder wird dies zumindest versucht. Lesen Sie den ausführlichen Beschluss vom BayLSG, L 5 R 848/10 B ER "Betriebsübernehmer haften nicht nach § 613a BGB für Beitragsschulden des abgebenden Arbeitgebers nach § 28e SGB 4".

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Verena Freese