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Onlinehandel: Vorsicht bei leeren Werbeversprechen

Bei der „Lieferung frei Haus“ dürfen keine weiteren Kosten entstehen

News vom 03. September 2010
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Unternehmen, deren Geschäftsidee auf dem Onlinehandel beruht, sind einem hohen Konkurrenzdruck ausgesetzt. Immerhin gibt es zahlreiche Onlineshops, die Produkte und Dienstleistungen jeder Art anbieten. Da ist es verständlich, dass man sich mit seinem Angebot von der Konkurrenz abheben will, zum Beispiel indem man seine Ware „frei Haus“ liefert. Jedoch sollte dies nicht nur ein leeres Werbeversprechen sein.

In einem Fall dieser Art hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein Onlineshop-Betreiber wollte sich von seinen Konkurrenten abheben, indem er grundsätzlich alle Lieferungen „frei Haus“ anbot. Für die Kunden sollten demnach keine weiteren Liefer- und Versandkosten anfallen. Was dabei nicht erwähnt wurde: das Angebot galt erst bei einem Warenwert von mindestens 50 Euro. In der Auftragsbestätigung erhielten die Kunden außerdem die nächste Überraschung: zusätzliche Verpackungskosten sollten sie zahlen. Die Auflistung der Zusatzkosten war nur den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen. Einem Wettbewerber gefiel dieses Marketing gar nicht und warf dem Shopbetreiber Wettbewerbswidrigkeit und Irreführung der Verbraucher vor.

Auch das Oberlandesgericht Hamm konnte sich mit den leeren Werbeversprechen des Händlers nicht abfinden. Das Versprechen werde in der Realität nicht eingehalten - im Gegenteil, sogar zusätzliche Kosten für die Verpackung kommen auf den Käufer zu, so das Gericht. Außerdem hätte der Händler in jeden Fall den Mindermengenaufschlag ankündigen müssen. Nach dem Empfinden des Gerichts liegen damit ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb und der Fall der Täuschung vor. Selbstständige im Onlinehandel sollten also vorsichtig mit Werbeversprechen und Formulierungen wie „Lieferung frei Haus“ sein. Der Kunde darf in diesem Fall grundsätzlich erwarten, dass keine weiteren Kosten entstehen - auch keine Verpackungskosten, so das Gericht (Az.: 4 U 32/10).

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