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Änderungen im Widerrufs- und Rückgaberecht ab 11. Juni 2010

Onlinehändler müssen Änderungen in Fristlänge und Wertersatz beachten

News vom 28. Mai 2010
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Wer mit einem Onlineshop selbstständig tätig ist, muss sich demnächst auf Änderungen einstellen. Ab dem 11. Juni 2010 tritt eine Gesetzesänderung des Widerrufs- und Rückgaberechts in Kraft, was wesentliche Auswirkungen auf das Betreiben von eShops haben wird. Onlineshopbetreiber oder zukünftige Existenzgründer sollten diese Änderungen in ihren Widerrufsbelehrungen vermerken, ansonsten drohen unnötige Abmahnungen.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass es ab dem 11. Juni möglich sein wird, die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge auf 14 Tage zu verkürzen. Das ist für alle jetzigen eShop-Betreiber, aber auch für zukünftige Gründer im E-Commerce interessant, denn hier betrug die Widerrufsfrist immer einen Monat. Eine Frist von zwei Wochen war bisher nur möglich, wenn die Widerrufsbelehrung bereits bei Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt wurde - bei Shopsystemen wie eBay jedoch undenkbar. Nun kann diese Belehrung auch unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform per E-Mail zugestellt werden und erlangt auch damit eine Rechtsgültigkeit.

Was den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme angeht, so wird diese nun auch rechtskräftig, wenn die Belehrung darüber unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgt. Eine weitere Änderung: die Musterbelehrungen sind ab 11. Juni 2010 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und stellen somit ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen mit Gesetzescharakter dar. Händler können diese in Zukunft also ohne Bedenken verwenden, da sie vor Gericht nicht mehr angefochten werden können.

Wichtig für alle Onlineshopbetreiber: eine Übergangsregelung wird es nicht geben. Wenn man also kostspielige Abmahnungen vermeiden und seine Selbstständigkeit nicht aufs Spiel setzen will, dann sollte man die notwendigen Änderungen ab dem Stichtag in den Belehrungen vornehmen. 

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