· Fragen & Antworten

Wissenswertes rund um die Gewerbeanmeldung

Als Gewerbetreibender in Deutschland ist man dazu verpflichtet, sein Gewerbe anzumelden. Im Vorfeld gilt es zu klären, ob man überhaupt zur Gruppe der Gewerbetreibenden gehört und wie die entsprechende Anmeldung abläuft. Zahlreiche Ausnahmeregelungen erschweren den Durchblick dabei zusätzlich. Im folgenden finden Sie wesentliche Fakten und Informationen rund um das Thema Gewerbeanmeldung.

Als Gewerbetreibender in Deutschland ist man dazu verpflichtet, sein Gewerbe anzumelden. Im Vorfeld gilt es zu klären, ob man überhaupt zur Gruppe der Gewerbetreibenden gehört und wie die entsprechende Anmeldung abläuft. Zahlreiche Ausnahmeregelungen erschweren den Durchblick dabei zusätzlich. Im folgenden finden Sie wesentliche Fakten und Informationen rund um das Thema Gewerbeanmeldung.

Wer fällt in die Rubrik "Gewerbetreibender"?
Wenn Sie einer Tätigkeit selbstständig und regelmäßig nachgehen, üben Sie dem Gesetz nach ein Gewerbe aus. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie das Gewerbe entgeltlich und zum Zweck der Gewinnerzielung betreiben. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle. Die sogenannten ‚Freien Berufe‘ (beispielsweise Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Künstler) fallen nicht unter diese Regelung und müssen meist kein Gewerbe anmelden, sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (zum Beispiel eine GmbH) dazu verpflichtet sind. Dasselbe gilt für den Bereich der ‚Urproduktion‘, womit typischerweise Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und im Bergbau gemeint sind. Wer sein eigenes Vermögen verwaltet, indem er eigene Grundstücke oder Gebäude verpachtet oder vermietet, muss dies ebenfalls nicht dem Gewerbeamt melden.

Wann muss das Gewerbe angemeldet werden?
Jeder Existenzgründer ist zur Anmeldung verpflichtet, sobald er seine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Dies gilt auch für die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes, die Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Kommune, die Gründung einer neuen Filiale sowie auch für die Veränderung oder Ausweitung der Tätigkeit. Außerdem müssen Gewerbetreibende das Gewerbeamt informieren, wenn sie die Rechtsform ihres Betriebes ändern oder einen neuen Gesellschafter aufnehmen.

Wie läuft eine Gewerbeanmeldung ab?
Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der jeweiligen Kommune. Wo sich das Amt genau befindet, hängt von der Größe der Stadt ab. Bei kleineren Gemeinden befindez es sich meist im Rathaus, bei größeren Kommunen ist es ein Teil des Ordnungsamts. Die Anmeldung kann persönlich auf dem Amt, oft aber auch schriftlich oder über das Internet erfolgen. Der Gewerbetreibende selbst muss die Anmeldung durchführen. Im Falle eines Einzelunternehmens ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der oder gegebenenfalls die geschäftsführende/n Gesellschafter. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, ist der vertretungsberechtigte Geschäftsführer zuständig. Nach der erfolgreichen Anmeldung erhält der Gewerbetreibende als Bestätigung einen Gewerbeschein. Zur Anmeldung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt, um sich ausweisen zu können. Wurde das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, so muss der Handelsregisterauszug sowie der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Aus den Angaben zur Tätigkeit muss deutlich hervorgehen, welche Dienstleistungen oder Produkte das Gründungsvorhaben umfasst. Als Gründer im Bereich Handel, sollte man zum Beispiel angeben, ob es um Groß- oder Einzelhandel geht. Auch die Warengruppen müssen zumindest mit Überbegriffen, wie z.B. "Haushaltswaren" bestimmt werden.

Wann ist einer besondere Erlaubnis erforderlich?
Für einige Branchen gelten Spezialregelungen, die über die reine Gewerbeanmeldung hinausgehen. Betroffen sind davon beispielsweise das Reisegewerbe, die Gastronomie oder der Handel mit gefährlichen Gütern. Auch für Fahrschulen, Taxiunternehmen und handwerkliche Betriebe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. Welche Gewerbearten betroffen sind, erfahren Sie im Detail in den Paragraphen 33 und 34 der Gewerbeordnung.

Wo genau wird die Gewerbeanmeldung hinterlegt?
Das Gewerbeamt informiert verschiedene Behörden über die Anmeldung, beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK), das Finanzamt, die Krankenkasse oder die Handwerkskammer (HWK). Weitere Stellen sind die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, das Steueramt, das statistische Landesamt sowie eventuell das Bauamt. Der Betrieb wird ins Gewerberegister der jeweiligen Stadt aufgenommen und je nach Tätigkeitsbereich schließt sich der Betrieb als Mitglied der IHK oder der HWK an.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gewerbeanmeldung?
Um die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu gewährleisten ist unter Umständen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister und/oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erforderlich. Bei den sogenannten sachlichen Voraussetzungen müssen Gewerbetreibende zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder die erforderlichen Gewerberäume nachweisen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die notwendigen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Dies kann durch den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Studiums erfolgen. Wurde an Weiterbildungen teilgenommen, sollten die Belege ebenfalls eingreicht werden.

Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Die Höhe der Bearbeitungsgebühr kann sich je nach Kommune stark unterscheiden. In der Regel liegt sie zwischen 20 und 40 Euro. Die Kosten für eine Gewerbeummeldung sind meist niedriger und belaufen sich auf etwa 10 bis 20 Euro. Einige Kommunen führen eine Ummeldung sogar kostenlos durch.

Über den Autor

Verena Freese