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Existenzgründung: Gründungszuschuss sinnvoll?

Arbeitslose, die Ansprüche nach dem SGB III haben, wie etwa dem Arbeitslosengeld I, oder sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III befanden, können nach wie vor einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Arbeit beantragen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn nicht immer ist die Beantragung des Zuschusses vorteilhaft.

Arbeitslose, die Ansprüche nach dem SGB III haben, wie etwa dem Arbeitslosengeld I, oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt waren, können nach wie vor einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Arbeit beantragen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn nicht immer ist die Beantragung des Zuschusses vorteilhaft.

Der Zuschuss kann bei der Berechnung des ALG II als Einkommen berücksichtigt werden: Das ist bei gründungswilligen Arbeitslosen sowie ihren Angehörigen der Fall, die trotz Arbeitslosengeld I als „hilfsbedürftig“ eingestuft werden und deshalb „aufstockendes Arbeitslosengeld II“ beantragen könnten; und voraussichtlich während ihrer Selbstständigkeit über einen längeren Zeitraum hilfsbedürftig bleiben werden.

Für Arbeitslosengeld II Empfänger ist der Gründungszuschuss zwar weggefallen; doch als Notlösung bietet die Agentur für Arbeit das sogenannte Einstiegsgeld an, das bei der Aufnahme einer selbstständigen Arbeit gezahlt werden kann. Im Gegensatz zum Einstiegsgeld haben die Antragssteller des Gründungszuschusses jedoch einen Rechtsanspruch und die Zuschüsse liegen in der Regel höher.

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Anne Epperlein