Mitunternehmer

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Im Steuerrecht kennt man den Mitunternehmer als einen rein steuerrechtlichen Begriff. Unternehmer und Existenzgründer, welche die Mitunternehmereigenschaft erfüllen, haben das Ziel, gemeinschaftliche Einkünfte entweder aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, in Form einer Personengesellschaft zu erzielen. Diese Mitunternehmerschaften selbst sind kein Einkommensteuersubjekt, werden aber dennoch wie Einzelunternehmen besteuert.

Dies geschieht durch die Erstellung einer einheitlich und gesonderten Festellung von Besteuerungsgrundlagen. Dieser Feststellungsbescheid ist Grundlage der Besteuerung bei den jeweiligen Mitunternehmern. In ihm werden die Einkünfte der Mitunternehmerschaft festgestellt und auf die Mitunternehmer entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung bzw. Gewinnanteile aufgeteilt und separat im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteuert.

Nach der Existenzgründung erzielt der Mitunternehmer einer Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit dadurch selbst auch gewerbliche Einkünfte. Die Mitunternehmereigenschaft ist auf keine Personengruppe beschränkt, jeder kann Mitunternehmer werden. Jedoch zieht die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nach deutschem Recht auch eine Steuerpflicht für die daraus erzielten Einkünfte nach sich, welche im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zu erklären sind.