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Markengesetz

Das Markengesetz, vollständig eigentlich "Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG), hat die Aufgabe, Marken zu schützen. Das Markengesetz regelt mit seinen Bestimmungen und Richtlinien die Verwendung geschützter Marken und ist von jeder Person und jedem Unternehmen einzuhalten. Es regelt die Inhaberschaft, den Verfall der Gültigkeit sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren. Das Markengesetz trat 1994 in Kraft und löste das bis dahin gültige Warenzeichengesetz ab. Damit eine Marke geschützt werden kann, muss sie in das Register vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden.

Nicht jede Marke kann laut Markengesetz geschützt werden. Das Markengesetz schreibt vor, dass zu schützende Marken unterscheidbar sein müssen und nicht gegen gute Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Zeichen, Personennamen, Abbildungen, Zahlen, Soundlogos und Hörmarken, Buchstabenfolgen, dreidimensionale Gestaltungen, Form, Verpackung oder auch Farben und deren Zusammenstellungen können laut Markengesetz geschützt werden. Marken können für Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, wobei für jede Marke eine gesonderte Anmeldung erforderlich ist.

Das Markengesetz lässt zu, dass natürliche und juristische Personen oder auch Personengesellschaften Inhaber von Marken sein können. Die Personengesellschaften müssen jedoch fähig sein, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Gemäß Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne jegliche Zustimmung des Markeninhabers die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Auch wenn Zeichen oder Marken einer geschützten Marke ähneln und deswegen Verwechslungsgefahr besteht, sollte die Nutzung überdacht werden. Wird eine geschützte Marke von Dritten ohne Erlaubnis benutzt, so sieht das Markengesetz gegebenenfalls Rechtsfolgen vor.

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