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Lohnsteuerbescheinigung

Wenn für einen Unternehmer die Anstellung von Mitarbeitern notwendig wird, ergibt sich rechtlich damit ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis. Daraus ergeben sich Pflichten für den Unternehmer. Eine davon ist die Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung. So werden die Eintragungen, die Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen haben, bezeichnet. Unternehmer, die einen Businessplan umgsetzt haben, haben nach Ablauf des Kalenderjahres das Lohnkonto abzuschließen.

Danach werden die Aufzeichnungen im Lohnkonto als Grundlage für die Eintragungen in die Lohnsteuerbescheinigung herangezogen. Dies hat innerhalb einer festgesetzen Frist zu geschehen. Bei Ende eines Dienstverhältnis während des Kalenderjahres muss der Unternehmer den Abschluss des Lohnkontos ebenfalls vornehmen und die Lohnsteuerbescheinigung erstellen. Sie muss die Beschäftigungsdauer und den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einschließlich aller Sachbezüge enthalten.

Weiterhin muss der Arbeitgeber die im Rahmen der Lohnbuchhaltung einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern angeben, ebenso den einbehaltenen Solidaritätszuschlag. Weiterhin sind steuerfrei bzw. pauschal versteuerte Geldleistungen anzugeben. Die Lohnsteuerbescheinigung muss auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Ein Ausdruck der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung und der darin erfassten Daten sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

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