Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung ( KSV ) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und für einen Teil der Existenzgründer bzw. Unternehmer eine interessante Möglichkeit der Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge. Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705). Es bezieht selbstständige Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, soweit sie aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen erzielen, nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit sind.

Ausgenommen sind auch nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Leistungen aus der Künstlersozialversicherung ( KSV ) werden von den jeweiligen Versicherungsträgern ( Krankenkassen, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ) nach dem jeweiligen Recht der gesetzlichen Renten- bzw. Kranken- und Pflegeversicherung erbracht.

Für die Versicherungsveranlagung von Existenzgründern bzw. Unternehmern und die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse zuständig. Die Künstlersozialkasse ist eine unselbstständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Einrichtung, die als besondere Abteilung in die Unfallkasse des Bundes eingegliedert ist.

Eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbstständigen besteht in der Art der Finanzierung der Künstlersozialversicherung ( KSV ). Der Finanzbedarf wird zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht. Den verbleibenden Beitragsanteil tragen die Verwerter von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten Künstlersozialabgabe (welche im Jahr 2006 5,5 % aller Einnahmen eines Künstlers betragen hat), nebst einem Zuschuss des Bundes. Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.