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Kontrollmitteilungen

Unternehmer haben nach der Existenzgründung in der täglichen Praxis oft mit Kontrollmitteilungen zu tun. Unter Kontrollmitteilungen sind Benachrichtigungen an die Finanzämter gemeint, dabei kommen diese auch von anderen staatlichen Finanzbehörden. Kontrollmitteilungen dienen der Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen zur Besteuerung.

Mit Hilfe von Kontrollmitteilungen können Angaben der Steuerbürger in deren Steuererklärungen überprüft oder fehlende bei der Steuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt erfragt werden. Dabei wissen Steuerberater, dass Kontrollmitteilungen für die Veranlagungsstelle Wissen enthalten, welche aus den Tätigkeiten von Finanzbeamten oder von Dritten stammen. Existenzgründer und Unternehmer kennen als Informationsquelle dabei überwiegend steuerliche Außenprüfungen. Andere Quellen sind dem Finanzamt zugeleitete Informationen, beispielsweise beim Auto-, Grundstücks- oder Hauskauf.

Kontrollmitteilungen
setzen keineswegs Annahmen oder Fakten dafür voraus, dass eine Nichtversteuerung der mitgeteilten Tatsachen existiert. Dabei wissen Steuerpflichtige i. d. R. nicht, ob über sie Kontrollmitteilungen vorliegen. Bei steuerlichen Außenprüfungen gefundene Sachverhalte über Dritte, dürfen an das Finanzamt übermittelt werden. Steuerberater verweisen darauf, dass Außenprüfungen, zum Zwecke  steuererhebliche Tatsachen über Dritte zu erlangen, nicht angeordnet werden dürfen.

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