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Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland. Der Körperschaftsteuer unterliegen demnach juristische Personen, beispielsweise Kapitalgesellschaften, auch Versicherungsvereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die beschränkte Körperschaftsteuer gilt für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben.

Die genauen gesetzlichen Regelungen zur Körperschaftsteuer finden Unternehmer im Körperschaftsteuergesetz. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft unterliegen dieser Steuer, gleichzeitig aber wird die Gewinnausschüttung beim Anteilseigner im Rahmen der Steuerberatung ebenfalls der Besteuerung unterworfen. Nach Existenzgründung werden zuerst die Gewinne der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer und dann die Gewinnausschüttung der Einkommensteuer unterworfen.

Hintergrund dieses Systems der Besteuerung ist die Tatsache, dass sowohl Kapitalgesellschaften als auch Anteilseigner jeweils eigenständige Steuersubjekte sind. Dieses System ist weltweit relativ selten, wird aber zumeist kombiniert mit niedrigen Körperschaftsteuersätzen. Die zu entrichtende Körperschaftsteuer ermittelt sich vom zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaften in Form eines festgelegten Prozentsatzes zuzüglich eines Solidaritätszuschlages.

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