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Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung wird von Unternehmern angewendet, die nur geringe Umsätze tätigen. Als ein Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Nur wenn beide Prämissen erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Nach der Existenzgründung und mit dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ist der Umsatz für das Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt der geschätzte Wert die 17.500 Euro Grenze nicht, kann der Gründer sich Kleinunternehmer nennen.

Genau bedeutet die Kleinunternehmerregelung, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer für seine Umsätze zahlen muss. Der Kleinunternehmer kann sich allerdings auch für die Erhebung der Umsatzsteuer entscheiden. Dann kann er nämlich auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt für den Unternehmer neben dem Vorsteuerabzug außerdem der Ausweis der Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf seinen Rechnungen. Wenn die festgesetzten Grenzen von 17.500 Euro und 50.000 Euro überschritten werden, ist der Unternehmer zur Umsatzsteuererhebung gezwungen.

Wählt der Kleinunternehmer freiwillig die Erhebung der Umsatzsteuer, erklärt er dies gegenüber dem Finanzamt und ist dann fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden. Durch die Kleinunternehmerregelung haben die Unternehmen einen kleinen Wettbewerbsvorteil, die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden haben. Der Endverbraucher vergleicht immer die Bruttopreise, der Kleinunternehmer kann seine Ersparnis in der Wertschöpfungsstufe an seine Kunden weitergeben und somit die Ware billiger anbieten. 

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