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Kirchensteuer

Als Kirchensteuer wird die Steuer bezeichnet, welche von einem Teil der Kirchen von Kirchenmitgliedern eingezogen wird. Sie stellen einen großen Teil der Kirchenfinanzierung dar. Die Kirchensteuer wird mithilfe der Finanzämter gegen Gebühr eingezogen. Diese Gebühr schwankt je nach Bundesland. Im deutschen Grundgesetz ist geregelt, wer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist. Dies sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts darstellen.

Die Kirchensteuerpflicht des Mitglieds beginnt mit der Taufe. Beendet wird sie durch Austritt, welcher vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt erfolgen muss. Ebenso endet sie wie jede Steuerpflicht durch den Tod. Als Bemessungsgrundlage für die durch das Kirchenmitglied zu zahlende Kirchensteuer dienen die Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer), ebenso die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Wer einen Businessplan umgesetzt hat, zahlt die Kirchensteuer gesondert ausgewiesen über die Steuererklärung.

Laut geltendem Recht kann die Kirchensteuer auch als Zuschlag zum Solidaritätszuschlag berechnet und erhoben werden, bisher verzichteten die Kirchen in Deutschland darauf. In einer glaubensverschiedenen Ehe wird die Erhebung der Kirchensteuer nur gegen das Kirchenmitglied erhoben. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt, gesetzlich verankert wird dies durch die Zustimmung der Länderparlamente in den entsprechenden Kirchensteuergesetzen.

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