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KGaA

Die Abkürzung KGaA steht für Kommanditgesellschaft auf Aktien. Dies ist eine Rechtsform, bei der die Elemente der Aktiengesellschaft und die der Kommanditgesellschaft miteinander verbunden werden. An die Stelle des Vorstands tritt bei der KGaA eine Aktiengesellschaft, die über Komplementäre (vollhaftende Gesellschafter) verfügt. Wer eine Existenzgründung als KGaA vornimmt, wählt die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

Denn die KGaA ist eine juristische rechtsfähige Person, obwohl sie auch Merkmale einer Personengesellschaft aufweist. Ebenfalls ist sie Kaufmann im Sinne des HGB. Wenn man mit seinem Businessplan z. B. eine GmbH & Co. KGaA umsetzt, haftet hier genau wie bei einer Mini GmbH keine natürliche Person unbeschränkt, d. h. sie haftet nicht mit dem Privatvermögen. An der KGaA sind zwei unterschiedliche Gesellschaftertypen beteiligt.

Die Komplementäre der KGaA unterliegen dem Personengesellschaftsrecht und sind geschäftsführungsbefugt und vertretungsbefugt. Die Kommanditisten verfügen über die gleichen Rechte wie die Aktionäre einer AG. Sie haften nicht für Forderungen gegen die Gesellschaft, sondern bringen lediglich das Grundkapital auf. Anders als bei einer Existenzgründung einer Mini GmbH beträgt das Mindestkapital bei der KGaA mindestens 50.000,- Euro.

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