Ist Versteuerung

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Im dt. Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass ein steuerpflichtiger Unternehmer seine Einkünfte nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) versteuern muss. Er kann jedoch beantragen, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) besteuert. Das heißt, dass erst die Vereinnahmung des Entgeltes für die Besteuerung entscheidend ist. Die vereinnahmte und abzuführende Umsatzsteuer entsteht dann mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Einnahme des Entgeltes erfolgte.

Die Ist-Versteuerung hat für viele Unternehmer Vorteile, da er nicht aufgrund früher Rechnungsstellung und langer Zahlungsziele bei der Umsatzsteuer in Vorleistung gehen muss. Allerdings sollte im Rahmen der Steuerberatung der Einzelfall geprüft werden. Dem Antrag auf Ist-Versteuerung wird stattgegeben, wenn der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet oder Angehöriger der freien Berufe (nach EStG) ist. Zudem wird dem Antrag stattgegeben, wenn der Gesamtumsatz eine bestimmte Summe nicht übersteigt.

Die durch das Finanzamt genehmigte Ist-Versteuerung wird unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Der Widerruf durch das Finanzamt ist aber nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig. Widerruft der Unternehmer, der seinen Businessplan umgesetzt hat, bzw. hat er im Rahmen der Steuerberatung festgestellt, dass die Rückkehr zur Soll-Versteuerung sinnvoll ist, kann er dies jederzeit tun. Allerdings muss dann bereits von Anfang des Kalenderjahres die Soll-Versteuerung erfolgen.