Honorar

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Unternehmer, die ihre Tätigkeit als Angehörige freier Berufe ausüben, erhalten als Vergütung für Ihre freiberuflichen Leistungen oft ein Honorar. Diese werden in Rechnung gestellt z. B. von Architekten, Künstlern, Autoren, Journalisten und Anwälten. Bei Schauspielern und Fotomodellen wird das Honorar zumeist als Gage bezeichnet, entspricht aber in allen Punkten dem Honorar.

Ein Freiberufler erhält als Vergütung ein sog. Ausfallhonorar, wenn er seine Leistung erbracht hat, diese aber nicht verwendet wird (z. B. bei Künstlern, Sprechern, Designern). Die Höhe dieses Ausfallhonorars ist in der Praxis frei zu vereinbaren und weicht meist von der vollen Höhe des ursprünglichen Honorars ab. Honorare gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die nach einer Existenzgründung ausgeführt wird.

Nach Vollbringung der vereinbarten vertraglichen Leistungen, stellen Angehörige der freien Berufe Ihre Honorarforderungen an die Auftraggeber. Ist der Freiberufler Bilanzierer, wird bereits der Anspruch auf das Honorar in der Bilanz aktiviert. Auch bei einer nach Gebührenordnung oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung abgerechneten Teilleistung, ist dies zu beachten. Ermittelt der Freiberufler hingegen seinen Gewinn anhand Einnahmenüberschussrechnung, ist das Honorar erst nach Erhalt bzw. Geldeingang zu erfassen (Prinzip des Geldzufluss).