Herkunftslandprinzip

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Mit Ursprungslandprinzip bzw. Herkunftslandprinzip bezeichnet man mehrere Prinzipien, welche die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem gemeinsamen und grenzüberschreitenden Markt regeln. Als gemeinsamen Markt versteht man z.B. die Europäische Union. Bei der Regelung der Rechtsstellung finden die Regeln des Herkunftslandes Anwendung.

Nach der Existenzgründung hat ein Unternehmer mit Geschäftsbeziehungen in einem gemeinsamen Markt, die Besteuerung das Ursprungslandprinzip zu beachten. Darunter versteht man die Besteuerung einer Lieferung oder Leistung mit dem Steuersatz des Ursprungslandes oder Herkunftslandes. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes belastet wird.

Angewendet wird dieses Verfahren bei Warenbewegungen im privaten Reiseverkehr (Neufahrzeuge sind dabei ausgenommen) beim innergemeinschaflichen Erwerb unterhalb der Erwerbsschwelle und bei Versendungslieferungen unterhalb der Lieferschwelle des Empfängerlandes. Bei Letzterem sind ausgenommen Neufahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Die Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder sind ebenfalls unterschiedlich hoch. Es ist zu beachten, dass in der EU inzwischen das Herkunftslandprinzip durch das Bestimmungslandprinzip ersetzt wurde.