Gewährleistung

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Die Gewährleistung entsteht dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags, wenn der Käufer ihm eine mangelhafte Ware geliefert hat. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie nach dem Gesetz. Der Unterschied besteht darin, dass die Abgabe der Garantie freiwillig ist. Eine zweijährige Verjährungsfrist darf bei der Gewährleistung nicht unterschritten werden.

Eine weitere Bestimmung ist, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistung der Verkäufer in der Beweislast steht. Der Anspruch der Gewährleistung besteht immer gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller. Seit der umfangreichen Überarbeitung des Kaufvertragsrecht im Jahre 2002, bezeichnet man die Gewährleistung heute auch oft als Mängelanspruch, da der Verkäufer nun im Prinzip nach den normalen Regeln der Mängel haften muss.

Die Gewährleistung schließt die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ein. Sachmängel beziehen sich auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und Rechtsmängel z. B. auf fehlendes Eigentum. Der Mangel muss bereits bei Gefahrenübergang vorliegen. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung sind dispositives Recht und können durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt werden.