Gesamthandseigentum

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Gesamthandseigentum bezeichnet im deutschen Privatrecht den Zustand, wenn das Eigentum an einer Sache o.ä. mehreren Personen gemeinsam zusteht. Diese Personen sind theoretisch alle Eigentümer der ganzen Sache und nicht nur eines Teils, wodurch auch die Verfügungsmacht des Einzelnen über die Sache beschränkt ist. Gesamthandseigentum kommt im Rahmen von Erbengemeinschaften und Gütergemeinschaften vor.

Bringt bei einer Existenzgründung ein Gründer Gesamthandseigentum ein, muss dies im Businessplan vermerkt werden, da die Verwaltung und Verfügung über dieses Eigentum nur mit allen Eigentümern gemeinschaftlich erfolgen kann. Diese Regelung bereitet in der Praxis oft Probleme. Daher kommt jedem Eigentümer durch das Gesetz ein Auseinandersetzungsanspruch zu, mit dem er die gesamthänderische Verfügung beenden kann.

Bei einer Existenzgründung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann für die Gesellschafter eine Form des Gesamthandseigentum gelten, d.h. alle Gewinne und Verluste werden zwischen den Gesellschaftern in gleichen Teilen aufgeteilt. Die Beiträge der Gesellschafter und die vom Vorstand erworbenen Gegenstände werden auch gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschaft (Gesamthandeigentum). Rechtliche Grundlage für das Gesamthandseigentum bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).