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geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des Einkommensteuergesetzes bezeichnet man ein zum Anlagevermögen gehörendes, bewegliches Wirtschaftsgut, das bestimmte Nettobeträge nicht übersteigt. Dem Anlagevermögen wird es zugeordnet, wenn es mindestens ein Jahr im Unternehmen verbleibt und dem Betriebsvermögen bzw. dem Unternehmenszweck dient. Zu den Anschaffungskosten des GWG gehören auch Kosten, um ein Wirtschaftsgut in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar und beweglich sein (z. B. Kopierer). Die Steuer stuft ein Wirtschaftsgut als nicht selbstständig nutzbar ein, wenn es nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann (z. B. Drucker). Alle Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen, also auch geringwertige Wirtschaftsgüter, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen, im Businessplan müssen sie nicht zwingend aufgeführt sein.

Der Unternehmer kann dabei ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Erinnerungswert im Anlageverzeichnis belassen. Dies dient der Übersichtlichkeit der vorhandenen Anlagegüter. Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahre der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern damit die Steuerlast. Der Unternehmer hat die Wahlmöglichkeit, ein geringwertiges Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

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