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Genussscheine

Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, das je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte, einer Aktie oder einer Anleihe ähnelt. Bei Genussscheinen ist eine Nachrangigkeit des Genussscheinkapitals gegenüber Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Analog zur Anleihe, gewähren Genussscheine Rückzahlung des Anlagebetrags zum Nominalwert am Ende der Laufzeit sowie einen Zinsanspruch.

Wie die Dividende bei Aktien, hängt die Höhe der nicht garantierten Verzinsung von der Gewinnentwicklung des Unternehmens ab. Die Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet. Stattdessen beinhaltet der Kurs den aufgelaufenen Zins. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kreditinstitute unterschiedlicher Rechtsformen, die jeweils in deren Businessplan verankert sind, das durch die Emission von Genussscheinen erhaltene Kapital, dem haftenden Eigenkapital zurechnen.

Genussscheine
verbriefen Vermögensrechte, keine Stimmrechte. Sie beinhalten einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn oder Liquidationserlös. Genussscheine können als Inhaber- aber auch als Namenspapiere vorkommen und haben meistens eine begrenzte Laufzeit, die mit Kündigung und Rückzahlung oder mit Ablauf der Frist endet. Für die Ausgabe von Genussscheinen zur Finanzierung durch Aktiengesellschaften, ist in Deutschland eine 3/4-Mehrheit in der Hauptversammlung erforderlich.

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