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Gemeinschaftskonto

Als Gemeinschaftskonto bezeichnt man ein Konto bei einer Bank, welches für mehrere Personen geführt wird. Das Kontoguthaben steht den Inhabern gemeinschaftlich zu. Genauso wird die Haftung für eventuelle Kredite ebenfalls gemeinsam getragen. Ein Freistellungsauftrag kann nur bei Eheleuten mit einer gemeinsamen Veranlagung veranlasst werden. Die Verfügung der Inhaber kann einzeln oder nur gemeinschaftlich geregelt sein.

Die einzelne Verfügung der Inhaber über das Gemeinschaftskonto wird als Oder-Konto bezeichnet. Es bedeutet, dass sie selbstständig über das Konto verfügen können. Bei einer Abhebung ist nicht das Einverständnis des anderen notwendig. Diese Form wird meist von Ehegatten gewählt. Die gemeinschaftliche Verfügung wird als Und-Konto bezeichnet. Hier ist für jede Abhebung die Unterschrift aller Kontoinhaber notwendig.

Für den Fall einer Trennung z. B. eines Ehepaares schafft das Und-Konto als Form des Gemeinschaftskontos bedeutend mehr Sicherheit. Typisch für die Form eines Und-Kontos ist das Gemeinschaftskonto einer Erbengemeinschaft. Eine gemeinschaftliche Kontonutzung ist auch möglich, wenn ein Kontoinhaber jemandem eine Vollmacht für den Zugriff auf sein Konto erteilt. Auch Geschäftspartner, die gemeinsam eine Geschäftsidee umgesetzt haben, können ein Gemeinschaftskonto besitzen.

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