Freiberufler

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Das Finanzamt entscheidet mit Hilfe einer Betriebsprüfung bzw. einer eingereichten Tätigkeitsbeschreibung, ob man als Gewerbetreibender oder als Freiberufler einzustufen ist. Der Unterschied zum Gewerbetreibenden liegt vor allem darin, dass Freiberufler nicht der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG unterliegen.

Des Weiteren grenzen sich Freiberufler vom Gewerbetreibenden durch eine "besondere berufliche Qualifikation" und die "eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art" gemäß § 1 Abs. 2 PartGG ab. Freiberufler ist nicht, wer in erster Linie gewerbliche Leistungen erbringt, wozu der Verkauf von Waren zählt. Apotheker beispielsweise sind sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende. Sie sind Pflichtmitglied in der Apothekenkammer und als selbstständiger Apotheker zusätzlich in der Industrie- und Handelskammer. Steuerlich ist ein Apotheker kein Freiberufler, wenn er eine Apotheke betreibt.

Freiberufliche Tätigkeiten können einmal Katalogberufe sein, wozu vier Berufsgruppen gehören: Heilberufe, rechts- steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftlich und technische Berufe sowie Kulturberufe. Zum anderen gehören „ähnliche Berufe“, die ebenso eine höhere Ausbildung erfordern, zu den Freien Berufen: Das kann vom Lektor, über den Fotograf bis hin zum Aushilfsmusiker reichen. Die Einstufung als Freiberufler hängt stets vom Einzelfall ab, das heißt Rechtssicherheit bietet nur das Finanzamt.