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Eigentumsvorbehalt

Als Eigentumsvorbehalt bezeichnet man die Übereignung von beweglichen Sachen, die unter aufschiebenden Bedingungen vereinbart ist. Geregelt ist er im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Eigentumsvorbehalt ist der Sicherstellung von kaufrechtlichen Ansprüchen dienlich, bezogen auf die Übereignung der Sache und einer Berichtigung des Kaufpreises. Der Verkäufer - z. B. der Unternehmer einer Mini GmbH - sichert sich das Eigentum an der Sache bis die Kaufpreisforderung vollständig erfüllt ist.

Durch die Lieferung der Sache wird lediglich ein Anwartschaftsrecht erworben, noch nicht das Eigentum. Dieses Recht berechtigt zum Besitz. Wenn der Kaufpreis vollständig beglichen ist, wird aus dem Anwartschafstrecht automatisch Eigentum . Bei einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Anfechtung erlischt jedoch das Anwartschaftsrecht. Beim Eigentumsvorbehalt wird also die Sache übergeben, jedoch unter Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Der Käufer gilt solange als Nichtberechtigter und der Verkäufer ist der mittelbare Eigenbesitzer. Der Eigentumsvorbehalt dient dem Verkäufer als Kreditsicherung. Er gewährt dem Käufer insofern einen Kredit , dass er auf eine sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet und die Sache jedoch bereits übergibt. Die Pfändung von Sachen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen ist unzulässig, die Pfändung des Anwartschaftsrechts ist dagegen möglich.

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