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e.G.

Die Abkürzung e.G. steht für die eingetragene Genossenschaft. Ziel der e.G. ist die Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft wird in das Genossenschaftsregister eingetragen und ist eine rechtsfähige juristische Person und nach dem Genossenschaftsgesetz Formkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die e.G. hilft ihren Mitgliedern unter anderem auch bei der Erstellung eines Businessplan zur Beschaffung von Fremdkapital.

Für die Gründung der e.G. sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Diese müssen sich in einer Gründerversammlung auf eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalten einigen. Bei der Existenzgründung einer e.G. muss der Vorstand gewählt werden. Hat die e.G. mehr als 20 Mitglieder so muss zusätzlich ein Aufsichtsrat vorhanden sein.

Für die Eintragung der e.G. in das Genossenschaftsregister muss zwingend eine Kopie der Satzung, eine Abschrift des Protokolls zur Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, eine Bescheinigung eines Prüfungsverbandes zur Zulassung des Beitritts der e.G. und eine Stellungnahme des Verbandes zur möglichen Gefährdung der Belange der Mitglieder und Gläubiger eingereicht werden.

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