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Denkmalschutz

Für unter Denkmalschutz stehende Gebäude können verschiedene steuerrechtliche Vergünstigungen beansprucht werden. Dazu gehören Gebäude, die als auf Dauer schützenswerte Substanz gelten oder Baudenkmal nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Zur steuerlichen Anerkennung eines Baudenkmals ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle erforderlich.

In der Steuerberatung wird dabei differenziert. Wird das Gebäude vermietet oder verpachtet,  z. B.  an einen Existenzgründer, der gerade den eigenen Businessplan umgesetzt hat, können die entstandenen Herstellungskosten ab Veranlagungszeitraum 2004 jährlich erhöht abgeschrieben werden. Reparatur- und Erhaltungsaufwand für ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude kann sofort im Jahr der Investition als Betriebsausgabe oder in Form von Werbungskosten abgesetzt werden.

In Zusammenarbeit mit der Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes, kann die Gewährung weiterer steuerlicher Vergünstigungen (z. B. im Bereich der Grund- und Erbschaftssteuer) in besonderer Weise vereinbart werden. Ebenso sind weitere Steuervergünstigungen möglich, wenn mit dem Erhalt eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes, ein öffentlicher Nutzen verbunden wird (z. B. zeitweise Zugangsmöglichkeit des Baudenkmals durch die Öffentlichkeit).

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