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Dauerfristverlängerung

Umsatzsteuervoranmeldungen sind nach § 18 Umsatzsteuergesetz bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege einzureichen. Unternehmer und deren Steuerberater haben jedoch die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Dieser Antrag auf Dauerfristverlängerung kann schriftlich, formlos oder auf elektronischem Weg von jedem Steuerpflichtigen gestellt werden.

Weiterhin muss er nicht begründet werden. In den meisten Fällen wird seitens der Finanzämter dem Antrag stattgegeben. Wird einem Unternehmer mit monatlicher Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung genehmigt, so ist eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten. Bei  der Existenzgründung bzw. dem neugegründeten Unternehmen wird diese Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen berechnet.

Unternehmer und deren Steuerberater rechnen diese Sondervorauszahlung dann in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember an. Die genehmigte Dauerfristverlängerung bewirkt, dass die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert wird. Ein Beispiel: Unternehmer bzw. deren Steuerberater melden die Umsätze für den Januar an. Die reguläre Frist endet am 10. Februar, bei genehmigter Dauerfristverlängerung endet diese erst am 10. März.

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