Clubbeiträge

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Clubbeiträge im steuerrechtlichen Sinne sind Mitgliedsbeiträge, welche mit einem wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Hintergrund geleistet werden. Fachleute, jedoch auch Unternehmer nach ihrer Existenzgründung, wissen um die Problematik der Anerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. um die schwierige Zuordnung im Rahmen der Steuer. Da es seitens der Finanzbehörden und der Steuergesetzgebung keine eindeutige Abgrenzung gibt, kommt es oft zu Einsprüchen und Einzelverfahren.

Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass Clubbeiträge/Mitgliedsbeiträge zu beruflich orientierten Verbänden wie Gewerkschaften, Interessenverbänden und -vereinigungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind. Gleiches gilt für Clubbeiträge an Marketing-Clubs, allerdings müssen diese steuerlich anerkannt sein. Ausschlaggebendes Kriterium seitens der Finanzbehörden sind dabei Satzungsinhalt und das die Tätigkeit des Verbandes ideell ausgerichtet sein muss.

Richtet sich der Zweck auf wirtschaftliche oder politische Interessen, so haben Unternehmer und deren Steuerberater keine Möglichkeit diese Clubbeiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen. Obwohl auch in einem Tennisclub sicherlich ein für Unternehmer wirtschaftlicher Zweck (unternehmerische Kontakte) im Vordergrund stehen kann, besteht aufgrund des Aufteilungsverbotes bei teilweise privater Veranlassung keine Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Steuerberatung.