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Betriebsvermögen

Im Rahmen der Steuer unterscheidet man zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen. Nach der Existenzgründung haben Unternehmen oftmals Entscheidungen hinsichtlich der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögens oder zum Privatvermögen zu treffen. Steuerberater verstehen eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter auch dann als Betriebsvermögen, wenn diese nicht in der Buchführung und der Bilanz ausgewiesen sind.

Werden Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind, zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich genutzt, so müssen diese in vollem Umfang dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden. Im Rahmen der Steuerberatung können Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und dazu bestimmt bzw. geeignet sind, ihn zu fördern, bei der Gewinnermittlung als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.

Bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als 10 Prozent und weniger als 50 Prozent, ist bei der Gewinnermittlung ein Ansatz dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich. Sollte sich dazu entschlossen werden, müssen auch hier diese Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis erfasst werden. Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 Prozent privat genutzt (bzw. weniger als 10 Prozent unternehmerisch), gehören diese in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen.

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