Betriebseinnahmen

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Als Betriebseinnahmen bezeichnen Unternehmer und deren Steuerberater alle Zugänge/Güter in Geld oder Geldwert, die durch den Betrieb veranlasst sind und einem Steuerpflichtigen (z. B. Unternehmer) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zufließen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Einnahmen aus sog. Lieferungen und Leistungen oder um den Verkauf des Firmenwagens handelt. Betriebseinnahmen sollten auch im Businessplan kalkuliert werden.

Es gibt verschiedene Arten von Betriebseinnahmen. Dies sind beispielsweise Entgelte aus Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B. Warenumsätze, Provisionseinnahmen und Honorareinnahmen, Schadensersatzleistungen), Zuflüsse aus Hilfsgeschäften (z. B. Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, geringwertigen Wirtschaftsgütern), Zinseinnahmen aus betrieblichen Bankguthaben und aus Forderungen aufgrund von Warenverkäufen sowie betriebliche Abfindungen oder Beihilfen.

Die vom Unternehmer vereinnahmte Umsatzsteuer zählt unabhängig von der Veranlagung ebenso dazu. Zusätzlich werden in der Steuerberatung Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort als Betriebseinnahmen angesetzt. Unternehmer müssen darauf achten, dass z. B. sonstige durchlaufende Posten, Geldbeträge, die dem Unternehmer durch eine Darlehensaufnahme zugeflossen sind nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.