Besitz

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Der Rechtsanwalt versteht unter Besitz lediglich die (tatsächliche) physische Verfügungsgewalt über eine Sache. Folglich bleibt die rechtliche Zuordnung vollkommen unbeachtlich. Dementsprechend hat aus Sicht des Rechtsanwalts sowohl der durch Mietvertrag berechtigte Mieter Besitz an der Mietsache, als auch der (unberechtigte) Dieb am Diebesgut. Für den Rechtsanwalt teilt sich der Besitz in bestimmte Unterarten (Besitzformen) auf. Die wichtigste Form ist der unmittelbare Besitz.

Das sind die Sachen, über die der Besitzer unmittelbare Sachherrschaft ausübt. Allerdings reicht eine mit der gewöhnlichen Lebensauffassung zu vereinbarende Zurechnung. So hat der Unternehmer, der einen Businessplan umgesetzt hat, z. B. die Fahrzeuge, Maschinen oder Waren, die bei ihm auf dem Firmengelände lagern, in unmittelbarem Besitz. Dagegen spricht die Rechtsberatung von mittelbarem Besitz, wenn der Unternehmer die tatsächliche Sachherrschafft nicht selbst ausübt, sondern ausüben lässt.

Man erlebt dieses Besitzmittlungsverhältnis zwischen zwei Personen täglich, denn auch der Miete liegt ein mittelbares Besitzverhältnis zugrunde. Der Unternehmer, der Verkaufsräume anmietet, mittelt dem Vermieter den Besitz an diesen Räumen. Wichtig ist die Abgrenzung, die das Recht zwischen Besitz und Eigentum trifft. Der Vermieter bleibt Eigentümer der Pfand- bzw. Mietsache. Jedoch ermöglicht es erst der unmittelbare Besitz, tätig werden zu können.