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Beitragssatz

Die Kosten der Absicherung sollten bekanntlich bereits im Businessplan beachtet werden. Die Verwendung des Begriffes Beitragssatz bezieht sich in der Regel auf die Sozialversicherung in Deutschland. Hierbei wird als Beitragssatz der Anteil des Arbeitsentgeldes bezeichnet, welcher zum Zweck der sozialen Sicherung an die jeweiligen Sozialversicherungen abgeführt wird. Bei Angestellten wird der Beitragssatz grundsätzlich hälftig gesehen, da sich hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge teilen.

Die Beitragspflicht, und somit die Berechnungsgrundlage zur Anrechnung des Beitragssatz, besteht immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus gehendes Einkommen wird zur Beitragsberechnung nicht herangezogen und bleibt somit von der Abgabe in Höhe des Beitragssatzes unberührt.  Im Einzelnen wird jeweils der hälftige Beitragssatz zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitsentgeld abgezogen.

Bei einer Existenzgründung besteht in den meisten Fällen keine Beitragspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. Ein Unternehmer hat die Möglichkeit sich davon zu befreien, somit findet der Beitragssatz keine Anwendung mehr. Wer sich freiwillig weiterversichert, muss erneut seine Beiträge auf Grundlage des jeweiligen Beitragssatz bestimmen, wobei der volle Anteil zu entrichten ist. Bei einer Privatversicherung wird i. d. R. kein Beitragssatz zugrunde gelegt, sondern je nach Risiko berechnet.

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