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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet in Deutschland die Grenzgröße, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge erhoben werden. Dabei stellt sie das Maximum der Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Versicherungsbeitrag dar. Alle über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehenden Einkommensbeträge werden für die Berechnung nicht berücksichtigt und müssen auch nicht im Businessplan bei den Personalkosten angesetzt werden.

Relevant ist die Beitragsbemessungsgrenze vor allem für besserverdienende Angestellte, da die Nichtberücksichtigung über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehender Einkommensbeträge die prozentuale Belastung der Beiträge, im Verhältnis zu den Einnahmen, senkt. Zudem kann sich eine Person, welche mit ihrem sozialversicherungspflichtigen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, die gesetzliche Krankenversicherung auf Wunsch verlassen oder sich darin freiwillig weiterversichern.

Die Höhen der Beitragsbemessungsgrenze werden durch die Bundesregierung festgelegt. Zudem ist die Höhe für die jeweilige Sozialversicherung unterschiedlich. Bei einer Existenzgründung wird in den meisten Fällen die Pflichtmitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen zur freiwilligen Leistung. Die Höhe der jeweiligen Beiträge in den Privatversicherungen ist dann stark von der Entscheidung zwischen privater oder gesetzlicher Absicherung abhängig und sollte bereits im Businessplan betrachtet werden.   

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