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Auftrag

Ein Auftrag stellt eine Aufforderung an eine andere Person dar, eine bestimmte Handlung durchzuführen. Der Begriff Auftrag in der juristischen Fachsprache unterscheidet sich von der allgemeinen Verwendung des Begriffes. Im Zivilrecht stellt der Auftrag ein Rechtsgeschäft dar. Der Beauftragte verpflichtet sich für den Auftraggeber unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen. Die eine Vetragspartei erbringt eine Arbeitsleistung für die andere bei dem Auftrag als Grundform des Rechtsgeschäfts. 

Da nach Zivilrecht jedoch Arbeitsleistungen zu vergüten sind, stellt der Auftrag im allgemeinen Sprachgebrauch meist keinen Auftrag sondern ein Dienstvertrag oder Werkvertrag dar. Die Unentgeltlichkeit des Auftrags bedeutet nicht, dass der Auftraggeber alle Kosten des Auftrags zu decken hat. Er kann Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Der Beauftragte ist jedoch verpflichtet, die vereinbarte Sache herauszugeben. Auch in der Rechtssprache wird der Auftrag häufig nicht nur so sondern auch in Bezug auf den Dienstvertrag definiert.

Wenn jemand für eine andere Person Leistungen erbringt, die nicht in Auftrag gegeben wurden, nennt man dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag. In der öffentlichen Verwaltung bezeichnet man mit dem Begriff Auftrag die (An-)Weisungen und Mitteilungen von übergeordneten Behörden an eine ihr untergeordnete Behörde. Bei der obersten Behörde, also dem Ministerium, nennt man dies dann einen Erlass. Der Einzelunternehmer wird nach Existenzgründung seinen Dienstvertrag ebenfalls als Auftrag bezeichnen.

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